Bestehende Rechtsfälle
Rechtsschutz trotz laufendem Verfahren: Geht das?
Von Artur Bossert · Veröffentlicht am 18.09.2026 · Aktualisiert am 18.09.2026
Kurzantwort
Bei einem bereits laufenden Verfahren ist eine Versicherungsdeckung für diesen Streit in der Regel ausgeschlossen. Sinnvoll bleibt die Prüfung, ob abgrenzbare oder künftige Sachverhalte abgesichert werden können und ob eine Unterstützung über unser Anwaltsnetzwerk infrage kommt.
Wann ist noch etwas möglich?
- Es gibt einen neuen, eigenständigen Sachverhalt.
- Das Verfahren ist erst angedroht, aber nicht eingeleitet.
- Es geht um künftige Instanzen oder Folgestreitigkeiten – Bewertung im Einzelfall.
Wann ist es nicht möglich?
Für den laufenden Streit selbst besteht nach Vertragsabschluss regelmäßig kein Schutz, weil der Rechtsschutzfall vorher eingetreten ist.
Welche Alternative gibt es?
Ist eine Versicherungslösung nicht möglich, kann eine alternative Unterstützung über unser Anwaltsnetzwerk infrage kommen – mit kostenloser telefonischer Erstberatung und gegebenenfalls besonderen Abrechnungskonditionen. Das ist keine Versicherungsleistung.
Wie läuft die Prüfung ab?
Nennen Sie uns Verfahrensstand, Aktenzeichen und Termine, soweit vorhanden. Wir melden uns telefonisch.
Häufige Fragen
- Kann ich die zweite Instanz versichern?
- Das ist eine Einzelfallfrage und in der Regel schwierig, weil der Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
Über den Autor
Artur Bossert — Gebundener Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) für die ARAG SE
Artur Bossert berät Privatpersonen, Selbstständige, Unternehmer und Vermieter zu Rechtsschutzlösungen – insbesondere bei bereits bestehenden Rechtsfällen. Er ist ausschließlich für die ARAG SE tätig und vermittelt ausschließlich Produkte dieses Versicherers.
Vermittlerregister-Nr.: D-7JRC-O42ZL-96
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Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung und keine Deckungszusage. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen und der Entscheidung des Versicherers.